Seit Ende 2020 ist für die Maklerprovision beim Immobilienverkauf eine bundesweit einheitliche Regelung in Kraft, die natürlich auch für Baden-Württemberg gilt. Für die meisten Immobilienkäufe und -verkäufe gilt seither, dass sich Käufer und Verkäufer die Provision teilen, wobei der Käufer höchstens bis zur Hälfte des Gesamtbetrages belastet werden darf. Für einige Immobilientypen gelten aber Ausnahmen.
Die Maklerprovision in Baden-Württemberg bis Ende 2020
Bis zur gesetzlichen Neuregelung im Dezember 2020 unterlag die Maklerprovision in Deutschland bei Immobilienverkäufen keiner gesetzlichen Regulierung. Vielmehr gab es bis dahin je nach Bundesland unterschiedliche übliche Provisionssätze. In vielen Fällen wurden am Ende die Immobilienkäufer mit der Zahlung der Provision belastet, die insgesamt meist 7,14 % des Kaufpreises inkl. MwSt. betrug. In Baden-Württemberg war es dagegen lange gebräuchlich, den Gesamtbetrag der Provision je zur Hälfte zwischen Käufer und Verkäufer aufzuteilen, jedoch zeigte sich in den Jahren vor 2020 immer mehr ein Trend, die Käufer mit einem immer höheren Anteil zu belasten, während die Beteiligung der Verkäufer an der Provision anteilig immer weiter zurückging. Dieser Trend wurde nun mit der bundesweiten Neuregelung aufgehalten.
Welche Bestimmungen gelten jetzt?
Neuregelung nur für bestimmte Immobilientypen
Zunächst einmal beziehen sich die neuen Regelungen zur Maklerprovision nicht auf alle Immobilientypen.
Sie gelten explizit nur beim Verkauf von Eigentumswohnungen und Wohnhäusern wie Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften und Reihenhäuser, egal, ob Neubau- oder Bestandsobjekt. Da diese Objektarten jedoch definitv die Mehrzahl der Verkäufe insgesamt darstellen, finden die neuen Regelungen natürlich entsprechend oft Anwendung.
Die neuen Regeln gelten aber nicht, wenn Grundstücke, Mehrparteienhäuser ab 2 Einheiten oder Gewerbeimmobilien verkauft werden. Für diese Immobilien gilt nach wie vor Vertragsfreiheit und die Provisionszahlung kann je nach Vereinbarung teilweise oder auch ganz auf den Käufer entfallen.
Wie hoch ist die Provision?
Normalerweise liegt die Gesamtprovision beim Immobilienverkauf nach wie vor bei etwa 7,14 % inkl. MwSt. vom Kaufpreis. Per der neuen Regelung darf der Käufer beim Kauf einer Eigentumswohnung, eines Einfamilienhauses, einer Doppelhaushälfte oder eines Reihenhauses mit maximal der Hälfte der Provision, also 3,57 % vom Kaufpreis belastet werden. Bei den meisten Verkäufen teilen sich die Verkäufer und Käufer die Provision jetzt je zur Hälfte. Für den Käufer könnte aber auch ein geringerer Anteil vereinbart werden. Außer es handelt sich um ein Grundstück, Mehrfamilienhaus oder eine Gewerbeimmobilie, dann ist auch weiterhin die Belastung des Käufers mit der gesamten Provision denkbar.
Beispiel – Maklerprovision Baden-Württemberg
Eine Doppelhaushälfte in Stuttgart wird für 1 Mio. € verkauft. Der Käufer und der Verkäufer zahlen je 3,57 % inkl. MwSt., also jeweils 1.000.000 € x 3,57 % = 35.700 €.
Weitere Möglichkeiten der Provisionsverteilung
Bei der Vermittlung von Einfamilienhäusern, Doppelhaushälften, Reihenhäusern oder Eigentumswohnungen gibt es im Weiteren noch Variationsmöglichkeiten, die in bestimmten Fällen sinnvoll sein können. Beispielsweise kommt es in der Praxis vor, dass Verkäufer die Provision zunächst komplett bezahlen, dies jedoch durch einen höher angesetzten Verkaufspreis ausgleichen.
In dem speziellen Fall, dass ein Kaufinteressent einen Makler alleine engagiert, damit dieser für ihn eine Wohnung oder ein Haus zum Kauf sucht, ist der Käufer auch als alleiniger Auftraggeber für die Provision zuständig, wenn der Makler ein geeignetes Objekt findet, das der Interessent schließlich auch kauft.
WEITERE EMPFEHLUNGEN
Bild: bluedesign, Loocid GmbH – stock.adobe.com