Notarieller Immobilienkaufvertrag Haus

Wie sieht ein notarieller Immobilienkaufvertrag aus?

Wie sieht ein notarieller Immobilienkaufvertrag bei einem Hauskauf aus?

In Deutschland müssen notarielle Immobilienkaufverträge für Häuser und Wohnungen bei einem Notar beurkundet werden. Um Ihnen einen Eindruck zu verschaffen, wie Ihr Immobilienkaufvertrag Ihres Hausverkaufs in München aussehen könnte, hier ein unverbindliches Muster: (der zugebenermaßen nicht in allen Punkten leicht verständlich ist)


MUSTERIMMOBILIENKAUFVERTRAG Hausverkauf in München (Beispiel)

URNr. /2014

Kaufvertrag mit Auflassung

Heute, am neunzehnten Mai

zweitausendvierzehn

– 19.05.2014 –

erschienen gleichzeitig vor mir,

Dr. Petra Notarin,

Notarin in München, in der Geschäftsstelle in 80330 München, Sendlinger

Straße 0:

1. Herr Klaus Peters, geboren am 16. März 1958,

wohnhaft 80999 München, Augustenfelder Straße 0,

nach Angabe nicht verheiratet,

ausgewiesen durch amtlichen Personalausweis

2. Eheleute Herr Peter Huber, geboren am 27. Oktober 1961,

und Frau Ursula Huber, geb. Maier, geboren am

26. September 1974,

beide wohnhaft 80992 München, Rigaer Straße 0,

nach Angabe ohne Ehevertrag verheiratet,

ausgewiesen durch amtlichen Personalausweis

Nach Grundbucheinsicht beurkunde ich bei gleichzeitiger Anwesenheit

der Erschienenen ihren Erklärungen gemäß, was folgt:

I.

Grundbuchstand

Im Grundbuch des Amtsgerichts München von Allach ist folgender

Grundbesitz eingetragen:

Gemarkung Allach Blatt 5000

Flst.Nr. 111/11 Augustenfelder Straße 0,

Gebäude- und Freifläche zu 1000 m²

Eigentümer: Herr Klaus Peters

Belastungen:

Abteilung II:

keine

Abteilung III:

DM 190.000,00 Buchgrundschuld für die XY Bank München.

II.

Verkauf

Herr Klaus Peters

– nachfolgend „Veräußerer“ genannt –

verkauft

hiermit samt allen Rechten, wesentlichen Bestandteilen und dem

gesetzlichen Zubehör den in Abschnitt I bezeichneten Grundbesitz

– nachstehend „Vertragsobjekt“ genannt –

an

Frau Ursula Huber und Herrn Peter Huber

– nachfolgend „Erwerber“ genannt –

zum Miteigentum je zur Hälfte.

Mitverkauft und ab Besitzübergang mitübereignet ist das Inventar

gemäß Anlage dieser Urkunde. Die Anlage ist ein wesentlicher Bestandteil

der Urkunde. Auf die Anlage wird verwiesen. Die Anlage

wurde von der Notarin verlesen. Die Beteiligten nehmen die Anlage

zur Kenntnis und unterschreiben sie.

Bei Beurkundung liegt der als Anlage beigefügte Auszug aus der digitalen

Flurkarte vor. Eigene Grenzfeststellungen der Notarin sind

damit nicht verbunden. Die Anlage wurde den Beteiligten zur Durchsicht

vorgelegt, von ihnen genehmigt und unterschrieben; auf sie

wird verwiesen.

Darauf hingewiesen, dass Garagen, Anteile an Wegen oder Gemeinschaftsflächen

u. ä. im Grundbuch auch an anderen Stellen vorgetragen

sein können, erklären die Beteiligten, dass das Vertragsobjekt in

dieser Urkunde richtig und vollständig aufgeführt ist.

III.

Besitzübergang, Übergabe

1. Besitz, Nutzen und Lasten aller Art, die Verkehrssicherungspflicht

und die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung gehen am Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung

auf den Erwerber über.

2. Das Vertragsobjekt ist nach Angabe vermietet. Ein Eintritt des

Erwerbers in das bestehende Mietverhältnis soll nicht erfolgen.

Der Veräußerer verpflichtet sich zur Mietfreimachung bis spätestens

30. November 2014. Der Veräußerer sichert zu, dass er

bezüglich der Mietverhältnisse der Hauptmieter bereits schriftliche

Aufhebungsvereinbarungen hat, in denen sich die Hauptmieter

zur Räumung bis spätestens 30. November 2014 verpflichtet

haben. Der Veräußerer hat die ihm vertraglich zustehenden

Vermieterrechte gegenüber jedem Mieter, auch gegenüber den

Mietern der Untergeschossräume, durchzusetzen.

IV.

Rechtsmängelhaftung

Der Veräußerer haftet dem Erwerber für ungehinderten Besitz- und

Eigentumsübergang sowie für die Freiheit bzw. unverzügliche Freistellung

des Vertragsobjektes von im Grundbuch eingetragenen Belastungen

jeder Art. Zur Beibringung erforderlicher Löschungsunterlagen

ist der Veräußerer unverzüglich verpflichtet. Der Veräußerer

übernimmt keine Haftung für die Nichtausübung von gesetzlichen

Vorkaufsrechten und für die Freiheit von altrechtlichen, im Grundbuch

nicht eingetragenen Dienstbarkeiten; solche sind ihm nach seiner

Versicherung nicht bekannt.

Das eingangs genannte Grundpfandrecht wird gelöscht. Dieser Löschung

wird hiermit mit dem Antrag auf Vollzug im Grundbuch zugestimmt.

V.

Sachmängelhaftung

Der Erwerber hat das Vertragsobjekt besichtigt oder jedenfalls Gelegenheit

dazu gehabt. Er kauft es im gegenwärtigen altersbedingten

Zustand. Dies stellt die vertragliche Beschaffenheit dar. Jede Haftung

für Sachmängel wird ausgeschlossen. Der Veräußerer haftet also

insbesondere nicht für die Richtigkeit der angegebenen Flächengröße

des Grundstücks, für Bodenbeschaffenheit, Bauzustand bestehender

Gebäude und Anlagen und Verwertbarkeit des Vertragsobjektes

für die Zwecke des Erwerbers.

Das gilt auch für Mängel, die zwischen heute und der Übergabe eintreten,

sofern und soweit sie auf ordnungsgemäßer Nutzung oder

gewöhnlicher Alterung in dieser Zeit beruhen.

Der Veräußerer versichert, dass ihm verborgene Mängel, die bei einer

Besichtigung nicht ohne weiteres erkennbar sind, nicht bekannt

sind.

Dem Erwerber ist bekannt, dass die Gaube in der Küche des Dachgeschosses

sowie die Verbreiterung des Kellers mit Glasüberdachung

ohne Baugenehmigung durchgeführt wurden. Die Arbeiten

wurden nach Angabe des Veräußerers von Fachfirmen durchgeführt.

Bislang gab es nach Angabe des Veräußerers noch keine Beanstandungen.

Der Veräußerer stellt klar, dass der das Vertragsobjekt vermittelnde

Makler hier nicht Vertragsteil ist und somit nicht für Sachmängel, daher

auch nicht für die Richtigkeit der angegebenen Flächengröße,

haftet. Der Erwerber erklärt, dass ihm dies bekannt ist.

Renovierungsarbeiten sind vom Veräußerer nicht zu erbringen.

Aufschiebend bedingt auf die Zahlung des Kaufpreises tritt der Veräußerer

an den dies annehmenden Erwerber alle Ansprüche ab, die

ihm gegen Dritte, wie z.B. Sachversicherer, Schädiger, Werkunternehmer

oder Planer, wegen eines Mangels oder Schadens am Vertragsobjekt

etwa zustehen (werden). Zugehörige Unterlagen sind bei

Besitzübergang zu übergeben.

Der Veräußerer legte dem Erwerber einen Energieausweis vor. Der

Veräußerer erklärt, die verlangten Angaben zu Gebäude, Heizung

und Energieverbrauch nach bestem Wissen gemacht und nach der

Ausweiserstellung keine relevanten Veränderungen an Heizung und

Gebäude vorgenommen zu haben, steht jedoch für die Richtigkeit

des Ausweises nicht ein. Die Notarin hat vorsorglich darauf hingewiesen,

dass der tatsächliche Energieverbrauch je nach Nutzverhalten

vom bescheinigten Kennwert erheblich abweichen kann.

VI.

Erschließungsbeiträge

Der Veräußerer hat sämtliche Erschließungsbeiträge, Anliegerbeiträge

und Kostenerstattungsansprüche aufgrund des Baugesetzbuches

oder anderer Rechtsvorschriften für Straßenbaukosten und Wasser-

sowie Abwasserleitungen zu tragen, für die ihm oder seinen Rechtsvorgängern

bis zum heutigen Tage ein Beitragsbescheid zugestellt

wird, und zwar unabhängig vom künftigen Bestand der Leistungsbescheide.

Er versichert, dass er alle bisher angeforderten Beiträge im

obigen Sinne bezahlt hat.

Forderungen aus ab morgen zugestellten Bescheiden hat der Käufer

zu tragen, und zwar auch für bereits vorgenommene, aber noch nicht

oder noch nicht ganz abgerechnete Maßnahmen; die Notarin hat zu

Erkundigungen bei den Erschließungsträgern geraten.

Etwaige Vorauszahlungen des Veräußerers werden an den Erwerber

abgetreten und sind mit dessen endgültiger Beitragsschuld zu verrechnen.

Etwaige Erstattungsansprüche werden an den Erwerber

abgetreten.

VII.

Kaufpreis

Der Kaufpreis beträgt

900.000,00

– Euro neunhunderttausend -.

Hiervon entfallen nach Angabe auf das mitverkaufte Inventar € 10.000,-.

Die Wertangabe ist eine Schätzung der Beteiligten. Eine Fehleinschätzung berührt den Kaufpreis in seiner Summe nicht, berechtigt insbesondere nicht zur Anfechtung.

Der Kaufpreis muss innerhalb von vierzehn Tagen gutgeschrieben sein, wenn sämtliche nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind:

1. Die Eigentumsvormerkung zugunsten des Erwerbers ist im

Grundbuch eingetragen.

2. Der Notarin liegen alle Unterlagen in grundbuchtauglicher Form

vor, um das Vertragsobjekt von Rechten freizustellen, die im

Grundbuch bereits vor oder gleichzeitig mit der Vormerkung des

Erwerbers eingetragen wurden und vom Erwerber nicht übernommen

werden. Diese Unterlagen liegen auflagenfrei vor oder

unter Auflagen, zu deren Erfüllung der Kaufpreis ausreicht.

3. Die erforderliche Erklärung der zuständigen Gemeinde, dass

gesetzliche Vorkaufsrechte nicht bestehen bzw. nicht ausgeübt

werden, liegt der Notarin ohne Bedingungen und Auflagen in

grundbuchtauglicher Form vor.

Weitere Voraussetzung für die Fälligkeit des Kaufpreises ist, dass

der Veräußerer dem Erwerber wahrheitsgemäß mitgeteilt hat, dass

die vertragsgemäße Räumung des Vertragsobjektes durch die Mieter

erfolgt ist, so dass dieses bei Besitzübergang grob gereinigt

übergeben werden kann. Diese Fälligkeitsvoraussetzung prüft

und bescheinigt die Notarin nicht.

Die Notarin wird ersucht, den Beteiligten den Eintritt dieser Voraussetzungen

und den Inhalt von Zahlungsauflagen mitzuteilen (an den

Erwerber per Einwurf-Einschreiben, an den Veräußerer mittels einfachen

Briefes). Die Vierzehntagesfrist beginnt mit der Mitteilung der

Notarin, wenn der Erwerber nicht zuvor auf andere Weise Kenntnis

erlangt hat, vorausgesetzt, dass der Veräußerer die Mitteilung über

die vertragsgemäße Räumung bereits erteilt hat. Anderenfalls hat die

Gutschrift innerhalb von vierzehn Tagen, gerechnet ab dem Tage der

Mitteilung des Veräußerers über die Räumung des Vertragsobjektes,

zu erfolgen. Maßgeblich für die Fristberechnung ist das Datum des

Poststempels der Fälligkeitsmitteilung bzw. der Mitteilung über die

Räumung. Spätere Gutschrift soll in jedem Fall ohne Mahnung und

ohne zusätzliche Fristen die gesetzlichen Verzugsfolgen auslösen.

Um die Lastenfreistellung sicherzustellen, wird folgendes vereinbart:

Der Erwerber und die Notarin brauchen nicht nachzuprüfen, ob Auflagen,

von denen die Lastenfreistellung abhängt, berechtigt sind.

Soweit solche Auflagen reichen, kann der Kaufpreis nur durch ihre

Erfüllung, nicht durch sonstige Leistungen an den Veräußerer oder

an Dritte bezahlt werden. Die Notarin wird bevollmächtigt, die Unterlagen

zur Lastenfreistellung für alle am Vertrag oder an der Kaufpreisfinanzierung

Beteiligten entgegenzunehmen und zu verwenden.

Alle Rechte und Ansprüche des Veräußerers, die mit den zu beseitigenden

Belastungen des verkauften Grundbesitzes zu tun haben,

werden hiermit sicherungshalber auf den Erwerber übertragen; diese

Übertragung wirkt, sobald der Kaufpreis bezahlt ist, und entfällt, sobald

die Lastenfreistellung durchgeführt ist.

Übersteigen die Forderungen der eingetragenen Gläubiger den

Kaufpreis, verpflichtet sich der Veräußerer, den Fehlbetrag umgehend

aus eigenen Mitteln zu bezahlen.

Soweit der Kaufpreis nicht anderweitig zur Erfüllung von Auflagen zu

verwenden ist, ist er zu überweisen auf das Konto des Veräußerers

bei der

XY Bank …………..

Konto

BLZ

Der Erwerber – mehrere als Gesamtschuldner – unterwirft sich wegen

seiner in dieser Urkunde eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung

des Kaufpreises samt Verzugszinsen gemäß § 288 BGB hieraus ab

dem Datum der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung der sofortigen

Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. Vollstreckbare Ausfertigung

kann auf Antrag erteilt werden gemäß dem Inhalt des Mitteilungsschreibens

der Notarin, im Übrigen ohne weitere Nachweise.

VIII.

Rücktrittsrecht des Erwerbers

Der Erwerber behält sich das Recht vor, von dem schuldrechtlichen

Vertrag durch einseitige Erklärung zurückzutreten, wenn das Vertragsobjekt

infolge der Nichträumung durch einen der Mieter nicht

beziehbar sein sollte.

Die Erklärung des Rücktritts hat schriftlich an den Veräußerer zu erfolgen.

Im Falle des Rücktritts ist der Veräußerer verpflichtet, Zug um

Zug gegen Löschung der für den Erwerber eingetragenen Vormerkung

einen etwa bereits empfangenen Kaufpreis oder Kaufpreisteil

ohne Zinsen an den Erwerber zurückzuzahlen. Die bereits angefallenen

oder durch die Rückabwicklung noch anfallenden Kosten, einschließlich

der Kosten für die Löschung der Vormerkung für den Erwerber,

gehen in diesem Fall zu Lasten des Veräußerers. Die Kosten

der Löschung für zwischenzeitlich mittels der in Abschnitt XIV. bezeichneten

Vollmacht eingetragenen Finanzierungsgrundpfandrechten

hat ebenfalls der Veräußerer zu tragen. Der Veräußerer ist zudem

verpflichtet dem Erwerber die bereits gezahlte Maklerprovision

zu erstatten.

Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche sind beiderseits

ausgeschlossen.

IX.

Kosten, Grunderwerbsteuer

Die Kosten dieser Urkunde, ihrer Ausfertigung, etwaiger Genehmigungen

und des Vollzugs im Grundbuch, der Vorkaufsrechtsäußerung,

der Katasterfortführung sowie die Grunderwerbsteuer trägt der

Erwerber, mehrere Erwerber als Gesamtschuldner. Zahlt der Erwerber

anfallende Notar- oder Gerichtskosten oder die Grunderwerbsteuer

nicht, ist der Veräußerer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt,

sofern er in Anspruch genommen wird. Kosten der Lastenfreistellung treffen den Veräußerer.

X.

Grundbucherklärungen

1. Der Veräußerer b e w i l l i g t,

der Erwerber b e a n t r a g t zur Sicherung des Anspruches

des Erwerbers auf Übertragung des Eigentums an dem Kaufobjekt

eine V o r m e r k u n g gemäß § 883 BGB für den Erwerber in dem angegebenen Anteilsverhältnis im Rang nur nach den unter Abschnitt I. genannten

Rechten im Grundbuch einzutragen.

Der Erwerber bewilligt und beantragt heute schon, diese Vormerkung zugleich mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu löschen, vorausgesetzt, dass bis

dahin keine Belastungen im Grundbuch eingetragen sind, denen

er nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

Die Vertragsteile bewilligen und beantragen weiter bei der Vormerkung

die Eintragung eines Rangvorbehalts des Inhalts, dass

die Eintragung von Grundpfandrechten für beliebige Gläubiger

bis zur Höhe des Kaufpreises samt Jahreszinsen bis zu 20 %

seit heute und einer einmaligen Nebenleistung bis zu 10 % des

Grundpfandrechtsbetrages im Vorrang vor der Vormerkung vorbehalten

bleibt, jedoch nur für solche Grundpfandrechte, die vom

Erwerber in Ausübung der in dieser Urkunde erteilten Finanzierungsvollmacht

bewilligt werden.

2. Die Vertragsteile sind über den Eigentumsübergang des Vertragsgegenstandes

auf den Erwerber in dem angegebenen Anteilsverhältnis

einig (Auflassung).

Diese Erklärung der Auflassung enthält jedoch ausdrücklich weder

die Eintragungsbewilligung noch den Eintragungsantrag. Zu

deren Erklärung wird die amtierende Notarin, ihr amtlich bestellter

Vertreter oder Amtsnachfolger durch die Beteiligten unwiderruflich

und unbedingt, über den Tod hinaus und unter Befreiung

von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt.

Der Veräußerer hat dem Erwerber das Eigentum Zug um Zug

gegen Zahlung des geschuldeten Kaufpreises zu verschaffen.

Die Notarin wird daher gemäß § 53 BeurkG übereinstimmend

angewiesen, die Eigentumsumschreibung gemäß dieser Vollmacht

erst zu bewilligen und zu beantragen, wenn ihr der Veräußerer

unverzüglich nach Erhalt des Kaufpreises schriftlich

mitgeteilt hat oder gleichwertig nachgewiesen ist, dass der Kaufpreis

(ohne etwaige Zinsen) bezahlt ist.

Der Veräußerer verpflichtet sich hiermit, die Notarin von der vollständigen

Kaufpreiszahlung zu gegebener Zeit unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

3. Die Vertragsteile stimmen der Löschung sämtlicher Belastungen,

die vom Erwerber nicht übernommen werden, mit dem Antrag

auf Vollzug im Grundbuch zu.

4. Der Erwerber bevollmächtigt hiermit unwiderruflich die amtierende

Notarin bzw. ihren amtlich bestellten Vertreter oder Amtsnachfolger

die Löschung der zu seinen Gunsten einzutragenden

Vormerkung zu bewilligen und zu beantragen.

Die Beteiligten weisen die Notarin übereinstimmend und einseitig

unwiderruflich an, die Löschungsbewilligung für die Vormerkung

dem Grundbuchamt erst zum Vollzug vorzulegen, wenn folgende

Voraussetzungen, die dem Grundbuchamt nicht nachzuweisen

sind, erfüllt sind:

a) Die Notarin hat die Bestätigung über die Fälligkeit des Kaufpreises

an den Erwerber an seine zuletzt schriftlich bekannt

gegebene Anschrift versandt.

b) Der Veräußerer hat der Notarin schriftlich mitgeteilt, dass er

wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des Kaufpreises von dem

Kaufvertrag zurückgetreten ist.

c) Der Erwerber hat der Notarin auf schriftliche Anforderung hin

nicht innerhalb von 14 Tagen nachgewiesen, dass der Kaufpreis

bezahlt ist.

Weist der Erwerber nach, dass ein Teil des Kaufpreises gezahlt

ist, darf die Löschung der Vormerkung nur Zug um Zug

gegen Erstattung des bereits bezahlten Betrages erfolgen.

Die Notarin ist nicht verpflichtet, die Löschung der Vormerkung

zu veranlassen, wenn der Erwerber Gründe vorträgt,

wonach ihm eine Einrede gegen den Kaufpreisanspruch zusteht.

Die Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs auf Übereignung

wird ausgeschlossen.

Die Notarin hat den Erwerber insbesondere darüber unterrichtet,

dass er jeden Wechsel seiner Anschrift unverzüglich der Notarin

schriftlich mitteilen und auf Schreiben der Notarin reagieren sollte,

um sicherzustellen, dass er seine Eigentumsvormerkung

nicht verliert und daher nicht Gefahr läuft, den Kaufpreis zu zahlen,

ohne das Vertragsobjekt zu erhalten.

5. Die in der Urkunde gestellten Anträge können unabhängig voneinander

vollzogen werden. Die Notarin ist ermächtigt, gestellte Anträge einzeln oder insgesamt zurückzunehmen, auch den Rang zu bestimmen.

6. Um Vollzugsmitteilung für die Notarin wird gebeten.

XI.

Hinweise

Die Beteiligten sind von der Notarin insbesondere auf folgende Umstände

hingewiesen worden:

1. Alle Vereinbarungen der Beteiligten müssen richtig und vollständig

beurkundet sein, nicht oder nicht richtig beurkundete Abreden

sind unwirksam und können unter Umständen den ganzen

Vertrag unwirksam machen.

2. Jede Kaufpreiszahlung vor grundbuchmäßiger Sicherung, Lastenfreistellung

und Vorliegen aller Genehmigungen ist Vertrauenssache

und erfolgt auf eigene Gefahr, ebenso die Besitzübergabe

und Auflassung vor Zahlung.

3. Genehmigungspflichten und Vorkaufsrechte nach BauGB,

GrdstVG, BNatSchG, BayNatSchG oder in sonstigen Planungsverfahren

können bestehen.

4. Unabhängig von den Vereinbarungen in dieser Urkunde, die nur

im Innenverhältnis gelten, haften beide Vertragsteile kraft Gesetzes

für die Grunderwerbsteuer und die Kosten als Gesamtschuldner.

5. Für die auf dem Vertragsobjekt ruhenden öffentlichen Abgaben

und Lasten, insbesondere Erschließungsbeiträge haftet kraft

Gesetzes der Gemeinde gegenüber der jeweilige Grundstückseigentümer.

Die in diesem Vertrag geregelte Verteilung der Kosten

betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber.

6. Das Eigentum geht nicht schon mit der heutigen Beurkundung,

sondern erst mit der Umschreibung im Grundbuch auf den Erwerber

über. Diese kann erst erfolgen, wenn der Kaufpreis bezahlt

ist, die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

(nach Zahlung der Grunderwerbsteuer) vorliegt und alle Kosten

bezahlt sind. Alle zur Rechtswirksamkeit erforderlichen Genehmigungen

und Zustimmungserklärungen sowie die Verzichtserklärung

der Gemeinde auf gesetzliche Vorkaufsrechte müssen

vorliegen.

7. Eine steuerliche Beratung hat die Notarin nicht übernommen,

jedoch auf die mögliche Steuerpflicht einer Veräußerung vor Ablauf

von zehn Jahren gemäß § 23 EStG und bei Betriebsvermögen

hingewiesen. Dem Veräußerer wurde vor der Beurkundung

empfohlen, sich in diesem Fall steuerlichen Rat beim Steuerberater

oder Finanzamt einzuholen.

8. Haben der Veräußerer oder ein Voreigentümer den Baubehörden

gegenüber zugestimmt, dass sich Abstandsflächen von

Nachbargrundstücken auf den Vertragsbesitz erstrecken, kann

dessen Bebaubarkeit beschränkt sein. Der Veräußerer versichert,

dass er keine derartigen Zustimmungen erteilt hat. Er erklärt

darüber hinaus, dass ihm auch nichts darüber bekannt ist,

dass Voreigentümer eine derartige Zustimmung erteilt haben,

haftet insoweit allerdings nicht.

9. Auf eine mögliche Nachrüstpflicht nach § 9 der Energieeinsparverordnung.

10. Die Prüfung der Notarin beschränkt sich auf die rechtliche Ausgestaltung

und erfasst nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beteiligten.

XII.

Vollzug

Alle Beteiligten beauftragen und bevollmächtigen die Notarin, ihren

amtlichen Vertreter oder Amtsnachfolger, sie im Grundbuchverfahren

uneingeschränkt zu vertreten, die zur Wirksamkeit und für den Vollzug

der Urkunde erforderlichen Genehmigungen und Erklärungen

einschließlich etwaiger Löschungs- und Freigabeerklärungen von

Gläubigern jeweils unter Entwurfsfertigung anzufordern, für die Vertragsteile

(auch gemäß § 875 Abs. 2 BGB) entgegenzunehmen und

diese zu verwenden sowie das Bestehen von gesetzlichen Vorkaufsrechten

zu klären.

Alle zu der Urkunde noch erforderlichen Genehmigungen von Behörden

oder Beteiligten sollen mit dem Eingang bei der Notarin als allen

Beteiligten zugegangen gelten und damit rechtswirksam sein.

Die Notarin belehrte über die Möglichkeiten des Bestehens gesetzlicher

Vorkaufsrechte (insbesondere nach Baugesetzbuch und Naturschutzgesetz).

Sie wies darauf hin, dass das Eigentum erst umgeschrieben

wird, wenn die Gemeinde bescheinigt hat, dass ein Vorkaufsrecht

nach §§ 24 ff. BauGB nicht besteht oder nicht ausgeübt

wird. Besteht ein gesetzliches Vorkaufsrecht und verlangt die zuständige Gemeinde zur weiteren Bearbeitung eine Ausfertigung der Urkunde, so ist ihr diese zu erteilen.

Die Vertragsteile sind sich darüber einig, dass der Erwerber im Falle

der Ausübung von gesetzlichen Vorkaufsrechten keinen Anspruch

auf Schadensersatz gleich welcher Art oder Erfüllung dieses Vertrages

gegen den Veräußerer hat. Wird ein gesetzliches Vorkaufsrecht

ausgeübt, ist jeder Vertragsteil zum Rücktritt berechtigt. Der Veräußerer

hat dem Erwerber in diesem Fall die Notarkosten für diesen

Vertrag und die Grundbuchkosten für seinen Vollzug einschließlich

der Kosten der Löschung der Vormerkung zu erstatten, sofern diese

Kosten nicht vom Vorkaufsberechtigten zu tragen sind. Die vorstehende

Vereinbarung lässt die Verpflichtung des Vorkaufsberechtigten

unberührt.

Anfechtbare Bescheide und Zwischenbescheide zur Fristverlängerung

sind den Beteiligten selbst zuzustellen; Abschrift an die Notarin

wird erbeten.

Die Beteiligten bevollmächtigen weiterhin die Angestellten an der

Notarstelle, Frau .. und Frau …, je einzeln und befreit von § 181 BGB, Erklärungen,

Bewilligungen und Anträge materiell- oder formellrechtlicher Art

zur Ergänzung oder Änderung des Vertrages abzugeben, soweit diese

zur Behebung behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen

zweckdienlich sind.

XIII.

Abschriften

Ausfertigungen dieser Urkunde erhalten

die Vertragsteile nach Vollzug mit der Vollzugsmitteilung

das Grundbuchamt.

Beglaubigte Abschriften erhalten

die Vertragsteile sofort

der Finanzierungsgläubiger des Erwerbers (über Erwerber).

Einfache Abschriften erhalten

das zuständige Finanzamt – Grunderwerbsteuerstelle –

der zuständige Gutachterausschuss – zur Kaufpreissammlung –

der Makler

der eingetragene Ablösegläubiger – nur auf Anforderung -.

Abschriftberechtigt sind ferner alle mit dem Vollzug befassten Behörden

und Stellen.

XIV.

Mitwirkung bei der Kaufpreisfinanzierung, Finanzierungsvollmacht

1. Die Aufbringung des Kaufpreises ist Sache des Erwerbers. Die

Vertragsteile vereinbaren dazu, was folgt:

Der Veräußerer verpflichtet sich, zur Kaufpreisfinanzierung bei

der Bestellung vollstreckbarer Grundschulden gemäß § 800 ZPO

zugunsten deutscher Kreditinstitute vor Eigentumsumschreibung

als derzeitiger Eigentümer mitzuwirken. Diese Mitwirkungsverpflichtung

besteht nur, wenn in die Grundschuldurkunde eine Sicherungsvereinbarung

aufgenommen wird, nach der die Grundschuld

ausschließlich der Sicherung des Kredits dient, der dem

Erwerber zur Zahlung des Kaufpreises gewährt wird. In der

Grundschuldurkunde ist daher sinngemäß zu vereinbaren:

a) Der Grundschuldgläubiger darf die Grundschuld nur insoweit

als Sicherheit verwerten oder behalten, als er tatsächlich

Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld des

Erwerbers geleistet hat. Sollte die Grundschuld zurückzugewähren

sein, so kann nur ihre Löschung verlangt werden,

nicht aber Abtretung oder Verzicht. Alle weiteren in- oder

außerhalb der Grundschuldurkunde getroffenen Zweckbestimmungs-,

Sicherungs- und Verwertungsvereinbarungen

gelten erst, nachdem der Kaufpreis vollständig bezahlt

ist, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung auf den Erwerber.

Ab diesem Zeitpunkt gelten sie für und gegen den

Erwerber als neuen Sicherungsgeber.

b) Der Erwerber weist seinen Kreditgeber unwiderruflich an, die

erste Auszahlung nur nach Maßgabe des heutigen Vertrages

an den Veräußerer vorzunehmen bzw. zum Erhalt der

Lastenfreistellungserklärungen an dessen grundbuchrechtlich

gesicherte Gläubiger zu zahlen.

c) Die bestellte Grundschuld darf auch nach Eigentumsumschreibung

auf den Erwerber bestehen bleiben. Alle Eigentümerrechte

und Rückgewähransprüche, die mit ihr zu tun haben, werden hiermit mit Wirkung ab Bezahlung des Kaufpreises, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung, auf den

Erwerber übertragen. Entsprechende Grundbucheintragung

wird bewilligt.

2. Der Veräußerer übernimmt im Zusammenhang mit der Grundschuldbestellung

keine persönlichen Zahlungspflichten. Die gesetzliche

Kostenhaftung ist davon unberührt. Der Erwerber verpflichtet

sich, den Veräußerer von allen anfallenden Kosten und

sonstigen Folgen der Grundschuldbestellung freizustellen.

3. Der Veräußerer erteilt dazu jedem Erwerber je einzeln Vollmacht

Grundschulden samt Zinsen und Nebenleistungen in beliebiger

Höhe samt Erklärung der Unterwerfung nach § 800 ZPO zu

bestellen und deren Grundbuchvollzug einschließlich Löschungen

zu bewilligen und zu beantragen, wenn in die Urkunde eine

Beleihungsbeschränkung und Zahlungsanweisung nach obiger

Maßgabe aufgenommen wird.

Der Erwerber ist auch bevollmächtigt, beliebigen Löschungen

und Rangrücktritten der bestellten Grundschuld, der Auflassungsvormerkung

und sonstiger Grundpfandrechte untereinander

zuzustimmen und ihren Vollzug zu bewilligen und zu beantragen.

Die Vollmacht umfasst auch die Einweisung der Grundschuld

samt Zinsen und Nebenleistungen in den vorbehaltenen

Rang sowie die Löschung eines nicht ausgenutzten Rangvorbehalts.

Diese Vollmacht soll vorweg und unabhängig davon gelten,

wann dieser Kaufvertrag wirksam wird, z.B. durch behördliche

oder private Genehmigung.

Die Vollmacht berechtigt aber nicht dazu, eine persönliche

Schuldhaft für den Veräußerer zu begründen.

Die Erwerber erteilen sich gegenseitig die gleiche Vollmacht.

Für vertretene Miterwerber darf auch ein abstraktes Schuldanerkenntnis

als Gesamtschuldner mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung

in das gesamte Vermögen abgegeben werden.

Von dieser Vollmacht darf nur bei der amtierenden Notarin, ihrem

Vertreter im Amt oder Amtsnachfolger Gebrauch gemacht

werden. Sie gilt über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Der

Erwerber ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

4. Die Notarin wird beauftragt, dem Grundschuldgläubiger die Einschränkung

der Zweckbestimmung und die Zahlungsanweisung

anzuzeigen.

XV.

Maklerprovision

Vorstehender Kaufvertrag wurde durch die Firma Rainer Fischer-

Immobilien, Nymphenburger Straße 47, München, vermittelt.

Die Vermittlungsprovision einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer

beträgt für den Erwerber 3,57 % aus dem Kaufpreis. Die Vermittlungsprovision

ist Vertragsbestandteil und eine eigene Verpflichtung des Erwerbers. Die Provision ist bei Beurkundung verdient und fällig.

XVI.

Entwurf

Die Notarin hat den Beteiligten und dem Makler vor Beurkundung einen

Entwurf zugesandt mit dem Bemerken, dass sich der endgültige

Inhalt der Urkunde erst bei der Beurkundung des Hausverkaufs ergeben wird.

Vorgelesen vom Notar, von den Beteiligten genehmigt und eigenhändig unterschrieben:

Unterschriften

Dieser Tipp hinsichtlich Immobilienkaufverträge bei Häusern wurde verfasst vom Immobilienmakler für Häuser in München Rainer Fischer. Gerne freue ich mich über eine Kontaktaufnahme, wenn Sie ein Haus im Raum München kaufen oder verkaufen möchten.

Herzliche Grüße,

Rainer Fischer
Ihr Münchner Immobilienmakler für den stressfreien Verkauf

Rainer Fischer, Immobilienmakler für München und Umgebung
Inhaber Rainer Fischer

Telefon +49 89-131320


Rainer Fischer ist über 25 Jahren als ein seriöser Immobilienmakler in München tätig und hat in diesem Zeitraum etwa 1.100 Immobilien verkauft. Vor dem Hintergrund dieser Erfahrung gibt er Immobilienbesitzern professionelle Unterstützung für einen stressfreien Immobilienverkauf. Rufen Sie ihn an Tel. +49 89-131320.


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