Winterdienst – wer muss was?

Wer macht was wenn der Gehweg vor dem Haus voller Schnee ist?

Sicher besitzt der Winter mit Kälte, Schnee und Eis seinen besonderen Reiz, gerade für Wintersportbegeisterte und Kinder. Für Hausbesitzer und Mieter birgt der Winter aber auch gewisse Probleme. Immer wieder stellt sich die Frage, was genau die Streupflicht beinhaltet. Welcher rechtliche Rahmen ist hier abgesteckt und wer muss was tatsächlich tun? Auf die vier wichtigsten Fragen zum Thema Winterdienst folgt hier nun die Antwort.

Wer hat Räum- und Streupflicht?

Die Räum- und Streupflicht ist im Grunde ein Teil des Verkehrswegerechts, dass wiederum Bestandteil des Landesrechts ist, also unter der Verantwortung der einzelnen Bundesländer liegt. Bezüglich der Gehwege wird die Aufgabe der Räumung und Streuung, also der Beibehaltung oder Wiederherstellung der Verkehrssicherheit, von den Landesämtern an die Gemeinden und Kommunen delegiert. Diese wiederum können per Satzung beschließen, das die Räum- und Streupflicht an die an den Gehweg angrenzenden Haus- und Grundstückseigentümer übertragen wird, was bundesweit üblich ist. Diese Verkehrssicherungspflicht kann vom Eigentümer an einen oder mehrere Mieter übertragen werden. Dies muss entweder in der Haussatzung oder im Mietvertrag vermerkt sein. Bei mehreren Mietparteien eines mehrgeschossigen Hauses darf nicht allein die oder der Mieter der Erdgeschosswohnungen verpflichtet werden und ebenso sind ältere und gebrechliche Menschen von der Räumpflicht ausgenommen.

Wann die Gehwege zu räumen sind, war schon des Öfteren Bestandteil von Rechtsstreitigkeiten, die bis zum Bundesgerichtshof gingen. Allgemein besteht an den Werktagen inkl. Samstag von 7:00 Uhr morgens bis 20:00 Uhr abends die Pflicht, die Gehwege zu sichern. An Sonn- und Feiertagen erst ab 9:00 Uhr morgens. Besteht in dieser Zeit fortdauernd Schneefall, muss der Mieter oder Eigentümer dafür sorgen, dass trotzdem geräumt wird, aber auch dem Fußgänger obliegt eine gewisse Sorgfaltspflicht, bis hin zum Tragen von geeignetem Schuhwerk.

Wo muss geräumt und gestreut werden?

Die Pflicht zur Räumung der Gehwege bezieht sich auf die Länge des an das Grundstück angrenzenden Gehweges. Grenzt ein Grundstück auf mehreren Seiten an einen Gehweg, so sind alle diese Wege zu räumen und nicht nur die Seite mit dem Hauseingang. Diese Pflicht besteht auch für sogenannte Hammergrundstücke, also von der Straße zurückliegende Grundstücke mit einer schmalen Zufahrt genauso wie für Grundstücke, die an eine Fußgängerzone angrenzen. Hier ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, auf einer Breite von 2 m entlang seiner angrenzenden Grundstückslänge zu räumen und zu streuen. Sollte sich vor dem Grundstück auf dem Gehweg eine Haltestelle des öffentlichen Nahverkehrs befinden, so unterliegt auch hier für den Eigentümer oder Mieter eine Räumpflicht. Dies gilt ebenso für Telefonzellen, Notrufsäulen oder Hydranten. In welcher Breite der Gehweg zu räumen ist, wurde bisher noch nicht exakt bestimmt. Die Faustregel besagt, das zwei Menschen ungehindert aneinander vorbeigehen können, was ungefähr einem Meter Breite entspricht.

Wer haftet bei Stürzen/Unfällen?

Grundsätzlich haftet der Grundstückseigentümer, der jedoch die Räumpflicht an einen oder mehrere Mieter übertragen kann. Trotzdem bleibt für den Grundstückseigentümer die Pflicht, die Räumung des Gehweges zu kontrollieren. Bei mehreren Mietparteien entstehen hierbei oft Unklarheiten, wer an dem betreffenden Tag denn nun Streudienst hatte. Um diesen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, beauftragen Besitzer und Verwaltungsgesellschaften von Miethäusern meist ein Unternehmen mit der Räumung der Gehwege. Zusätzlich besteht üblicherweise eine Haftpflichtversicherung, die solche Schäden mit einschließt. Auch für Mieter ist es ratsam, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, um allen Eventualitäten begegnen zu können.

Was darf gestreut werden?

Das berühmte Streusalz ist zur privaten Nutzung für die Verkehrssicherung der Gehwege im Prinzip untersagt. Allerdings bestehen Ausnahmen, etwa an steilen Wegen, Auffahrten oder Rampen bei Eisbildung. Die Abwendung von Gefahren besitzt hier Vorrang vor dem Umweltschutz. Auf herkömmlichen Gehwegen dürfen keine Taumittel wie eben Streusalz eingesetzt werden. Dafür sind Granulat, Sand oder Split zu verwenden.

Dieser Beitrag wurde uns von der Firma Ziegler Metallbearbeitung AG zur Verfügung gestellt, die auch passende Winterdienstgeräte vertreiben.

Mit freundlichem Gruß

Ihr Guter Immobilienmakler
Rainer Fischer, Immobilienmakler München

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