Vermieter und Besichtigungsrecht

Vermieter und Besichtigungsrecht

26.06.2017

Ein neuer Eigentümer darf seine neu gekaufte, vermietete Immobilie besichtigen.

Nach dem Kauf einer vermieteten Immobilie hat der neue Eigentümer das Recht auf eine erstmalige Besichtigung seiner Immobilie. Das geht aus einem Urteil des Münchner Amtsgerichts hervor (AG München, AZ 416 C 10784/16).

Bei der zugrunde liegenden rechtlichen Auseinandersetzung hatte der Käufer einer Eigentumswohnung diese vor dem Kauf nicht besichtigt. Die Eintragung ins Grundbuch als rechtmäßiger Eigentümer erfolgte etwa ein Vierteljahr nach dem Kauf. Der Mieter bewohnte die Wohnung seit bereits etwa 35 Jahren und im Mietvertrag befand sich eine Klausel, die die Betretungsrechte durch den Vermieter regelt.

Der Vermieter kündigte dem Mieter etwas später wegen Eigenbedarfs. Da der Vermieter bis dahin die Wohnung noch nie selbst gesehen hatte, schlug er dem Mieter schriftlich drei verschiedene Termine vor, um eine Besichtigung vorzunehmen und um die Wohnung auszumessen. Für diesen Zweck wollte der Mieter den Vermieter die Wohnung jedoch nicht betreten lassen und argumentierte, dass ein Besichtigungsrecht für den Vermieter nur mit Mietinteressenten gegeben sei und dem Informationsrecht des Vermieters durch die Übersendung einer Architektenskizze genüge getan sei.

Das Gericht hatte abzuwägen zwischen dem Bedarf des neuen Eigentümers auf eigene Besichtigung und eine erstmalige tatsächliche Information über die genaue Größe, den Zustand, die Ausstattung sowie Aussehen der Wohnung und dem Interesse des Mieters auf Freiheit von Störung. Letztendlich überwog das Interesse des Eigentümers auf Information deutlich und der Mieter wurde vom Gericht dazu verurteilt, die Besichtigung der Wohnung zu dulden.

Herzliche Grüße,

Rainer Fischer
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