15.04.2016
Kann ein Familienheim vererbt werden, ohne dass eine Erbschaftssteuer fällig wird?
Unter bestimmten Voraussetzungen muss bei der Vererbung eines Familienheimes von den Kindern tatsächlich keine Erbschaftssteuer bezahlt werden. Grundbedingung dafür ist allerdings, dass die Erben die Absicht haben müssen, innerhalb einer angemessenen Zeit selbst im vererbten Familienheim zu wohnen und dann auch wirklich dort einziehen.
Diese Regelung hat der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 39/13 bereits am 23. Juni 2015 getroffen. Die Regelung sieht auch vor, dass das steuerbegünstigte Vermögen sogar noch erhöht werden kann, wenn ein miterbendes Kind im Zuge der Nachlassteilung zusätzlich zu seinem Erbteil das Alleineigentum am Familienheim erwirbt. Dazu muss die Erbauseinandersetzung, d.h. die Abwicklung und Aufteilung des Nachlasses, nicht unbedingt zeitnah, also innerhalb 6 Monate nach dem Erbfall, erfolgen.
Die Erben können auch noch später das Familienheim selbst beziehen und eine steuerliche Befreiung geltend machen. Dazu müssen sie dann allerdings eine Begründung für den verzögerten Einzug offen darlegen. Auch wenn die Erbauseinandersetzung erst ein Jahr nach Eintreten des Erbfalles erfolgt, hat das der Regelung zufolge keine Nachteile in Bezug auf die oben dargelegte steuerliche Befreiung.
Herzlichst,
Ihr Guter Immobilienmakler
Rainer Fischer
Immobilienmakler München
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Artikel: Rainer Fischer, Titelfoto: Ralf Kalytta / Bigstock