Instandhaltungspflicht bei Sondereigentum – Wer trägt die Kosten?

Instandhaltungspflicht bei Sondereigentum

Der Bundesgerichtshof (BGH) erlegt Sondereigentümern die Kosten für Instandsetzung bzw. Instandhaltung auf

In einer Wohnungseigentumsanlage verfügten zwei Eigentümer über Terrassen vor ihren Eigentumswohnungen, an denen sie Sondernutzungsrechte hatten. Diese Terrassen wollten die beiden Eigentümer schließlich erweitern. Laut Teilungserklärung waren die Eigentümer in der Wohnanlage jeweils verantwortlich für die Instandhaltung ihrer Flächen, Anlagen, Einrichtungen. Die Eigentümerversammlung genehmigte die gewünschten Terrassenerweiterungen und legte als Teil des Beschlusses fest, dass die Sondernutzungsberechtigten auch die Kosten für die Erweiterung sowie die künftige Instandhaltung tragen sollten.

Nach Ablauf der Anfechtungsfrist war einer der Eigentümer jedoch nicht mit dem Beschluss einverstanden und focht diesen an. Er klagte auf Feststellung der Nichtigkeit und argumentierte, dass die Eigentümerversammlung nicht kompetent sei, um Beschlüsse zu treffen über die Folgekosten baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum. Im folgenden Rechtsstreit bekam der Kläger in den ersten Instanzen Recht, schließlich ging der Streit bis zum Bundesgerichtshof.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs fiel dann zuungunsten des Klägers aus. Laut BGH muss ein Wohnungseigentümer im Zweifel auch die Kosten tragen, wenn ihm die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten gemäß Gemeinschaftsordnung übertragen worden sind. Das trifft auch für den Fall zu, dass der Eigentümer ein Sondernutzungsrecht an den Flächen hat und diese Flächen eigentlich Gemeinschaftseigentum sind. Und das betrifft nicht nur die Flächen, für die das anfangs vereinbart wurde, sondern auch Flächen, um die die ursprünglichen erweitert werden.

Der BGH macht in seinem Urteil vom 28.10.2016 (V ZR 91/16) deutlich, dass dem Einzelnen durch die Eigentümerversammlung auch Folgekosten einer baulichen Gestaltung auferlegt werden können und dass vom betroffenen Eigentümer für die von ihm initiierten Veränderungen keine Kostenerstattung von der Eigentümergemeinschaft eingefordert werden kann. Derjenige, der Flächen alleine nutzen und verändern darf und andere von der Nutzung ausschließen darf, der muss die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten auch vollumfänglich selbst tragen.

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Rainer Fischer
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